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Die Front der Gerichte, die extrem hohe Streitwerte zusprechen oder
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LG Berlin, Urteil vom 18.09.2007 - Az. 15 O 698/06 LEITSATZ: Das LG Berlin erteilt in dieser Entscheidung ähnlich wie das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2007 - Az.: 3 W 485/07) (zitiert Entscheidung laut GRUR 2007 Heft 8, Seite VII) der um sich greifenden Praxis, bei allen markenrechtlichen Streitigkeiten stets von einem Regel-Streitwert in Höhe von 50.000 Euro auszugehen, eine eindeutige Absage. Der Praxis vieler Abmahner / Kläger um hohe Gebühren durch hohe Streitwerte zu generieren, ist selbst bei geringfügigen Verstößen möglichst 50.000 Euro oder mehr als Streitwert anzusetzen. Das Gericht hat in dem vorliegenden Fall den vom Kläger angesetzten Streitwert in Höhe von 50.000 Euro als "weit überhöht" bezeichnet. hierzu wörtlich im Urteil: Der Gebührenstreitwert ist seitens der Kläger weit übersetzt angenommen worden. Es ist den Klägern zwar zuzugeben, dass der Gebührenstreitwert bei Markenrechtsstreitigkeiten oft EUR 50.000,00 überschreitet. Dies ist jedoch nicht zwingend, denn der Streitwert für den Unterlassungsanspruch der Kläger ist gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtung aller Umstände, hier insbesondere des Interesses der Kläger an dem Bestand ihres Markenrechts sowie der wirtschaftlichen Bedeutung des Verstoßes und der Interessen der Parteien überhaupt festzusetzen. im Gegensatz zu oben: Leider sind die Oberlandesgerichte OLG Karlsruhe wie auch das OLG Stuttgart in Kenntnis der Rechtsprechung aus Berlin trotzdem nicht bereit die Prüfung vorzunehmen, so wie sie das Landgericht LG Berlin vorgenommen hat (§ 140 Abs. 3 MarkenG). |
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